1 Ergebnis.

Die Ausnahme bestimmte die Regel
Die Entwicklung des NS-Strafrechts war durch eine allmählich wachsende Politisierung gekennzeichnet, in der die NS-Ideologie herrschte. Diese charakterisiert der Verfasser als die politische «Trinität» von «Staatsautorität, Parteitendenz, Aussonderung 'völkisch Minderwertiger'». Im übrigen herrschte das Führerprinzip, das Strafrecht mußte sich dem Willen Adolf Hitlers anpassen - ein Mittel der Staatsraison ohne rechtlichen Zweck. Dabei war die Rechtswissenschaft ohne wesentliche Bedeutung, entscheidend ...

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